Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Barthelmess Display & Decoration GmbH
(Stand: 15.09.2009)
1. Allgemeines
1.1.
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns
erteilten Bestellungen. Alle hiervon abweichenden Bedingungen
in vorausgegangenen Angeboten oder in der Auftragsannahme-
bestätigung des Lieferers gelten, auch wenn unsererseits kein
Widerspruch dagegen erfolgt, nur dann, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
1.2.
Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Lieferungen und Leistungen,
die nicht aufgrund schriftlicher Bestellung ausgeführt sind, werden
von uns nicht anerkannt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Die Bestellung ist sofort nach Erhalt des
schriftlichen Bestellschreibens, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen
nach sich aus dem Bestellschreiben ergebenden Bestelldatum, schriftlich
mit Lieferzeitangabe zu bestätigen. Unterbleibt innerhalb des obigen
Zeitraums die schriftliche Auftragsbestätigung, steht uns das Recht zu,
durch einseitige Erklärung gegenüber dem Lieferer unsere Bestellung
zurückzuziehen
1.3.
Rechnungen sind uns sofort nach erfolgter Lieferung in doppelter
Ausfertigung, getrennt für jeden Auftrag einzureichen. Sie müssen
die von uns vorgeschriebenen Bestellzeichen enthalten.
Verpackungs- und Versandkosten sind gesondert auszuweisen.
2. Zahlungsbedingungen
2.1.
Unsere Zahlung erfolgt 30 Tage nach Rechnungseingang unter
Abzug von 3% Skonto oder nach 90 Tagen netto unter der
Voraussetzung, dass bei Rechnungseingang die Ware von uns
abgenommen wurde (Eingangskontrolle). Im Falle des Zahlungs-
verzuges zahlen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; Verzug
tritt abweichen von § 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf unseres
Zahlungsziels (90 Tage netto) ein. Die Geltendmachung eines
höheren Zinsschadens als des gesetzlichen Verzugszinses ist nur
zulässig, wenn wir wenigstens 2 Wochen vor Beginn der höheren
Verzinsung schriftlich darauf hingewiesen werden.
2.2.
Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an
Dritte abgetreten werde.
3. Preise
3.1.
Die vereinbarten Preise gelten frei Empfangswerk Fürth. Sollten in
Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart worden sein,
so kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der
Bestellungsannahme verbindlich angegebenen Preise von uns
schriftlich bestätigt worden sind. Verpackung wird nur bezahlt,
wenn eine Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart worden ist.
4. Lieferfristen, Vertragsstrafe
4.1.
Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich, ebenso
der vereinbarte Lieferort. Auftretende Verzögerungen in der Auslieferung
sind uns innerhalb 3 Tagen nach Entstehen der Ursache unter Angabe der
Gründe bekannt zu geben. Soweit verspätete Lieferungen vom Lieferer zu
vertreten sind, berechtigt uns dies, unter Ausschluss jeglicher Schadens-
ersatzansprüche des Lieferers, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit eine von Gesetzes wegen zu setzende Nachfrist
abgelaufen ist. In diesem Fall ist der Lieferer verpflichtet, uns jeglichen
Schaden zu ersetzen. Gerät der Lieferer mit seinen Leistungen ganz oder
teilweise in Verzug, so ist der Lieferer unbeschadet unseres Rücktrittrechts
verpflichtet, pro Arbeitstag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 1% des
Netto-Bestellwertes, höchstens jedoch in Höhe von 20% des Nettobestellwertes
der rückständigen Leistung zu bezahlen. Treten wir aufgrund des Verzuges vom
Vertrag zurück, ist die Vertragsstrafe vom Verzugseintritt bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung beim Lieferer zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auch dann
zu zahlen, wenn sie bei der (verspäteten) Entgegennahme der Leistung nicht
ausdrücklich vorbehalten wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden
durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe und/oder unsere Rücktritts-
erklärung nicht ausgeschlossen. Insbesondere sind wir berechtigt, wegen
etwaiger uns gegenüber erhobener Schadensersatzansprüche, die aus dem
Verzug des Lieferers resultieren, Regress zu verlangen.
5. Eigentum an Zeichnungen, Mustern, Modellen usw.
5.1.
Dem Lieferer von uns überlassene Zeichnungen, Muster, Modelle
usw. bleiben unser Eigentum. Dies gilt in gleicher Weise für alle
von uns beizustellenden Gegenstände oder Materialien, gleich,
ob es sich um Werkzeuge oder zu verarbeitendes Material handelt.
5.2.
Der Lieferer ist verpflichtet, alle von uns ihm überlassene
Eigentümer pfleglich und schonend zu behandeln, erforderliche
Wartung- und Inspektionsarbeiten vorzunehmen und
gegebenenfalls zu versichern; alle im Zusammenhang damit
anfallenden Kosten trägt der Lieferer.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
Jede Form des erweiterten Eigentumsvorbehaltes des Lieferers
uns gegenüber ist ausgeschlossen.
7. Abtretung an Dritte
7.1.
Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit
unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte übertragen werden.
Dies gilt insbesondere auch, wenn der Lieferer von uns in
Auftrag gegebene Leistungen ganz oder teilweise
durch Dritte (Subunternehmer) erbringen lassen will.
8. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
8.1.
Dem Lieferer wird der Verwendungszweck der in Auftrag gegebenen
Teile/.Materialien, bzw. deren beabsichtigte weitere Verarbeitung von
uns bekannt gegeben. Der Lieferer ist verpflichtet, uns entsprechende
Hinweise zu geben, wenn er die von ihm zu fertigenden Teile/
Materialien für den angegebenen Verwendungszweck nicht oder nicht
optimal für geeignet hält. Insoweit gilt der Lieferer als Fachmann
für die von ihm zu fertigenden Teile/Materialien.
9. Versandvorschriften
9.1.
Bei der Auslieferung ist uns die Lieferanzeige mit genauer Angabe
der Liefergegenstände in doppelter Ausfertigung zuzusenden.
Teillieferungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
Bestellnummer, Betreff und sonstige in der Bestellung erbetene
zusätzliche Vermerke sind anzugeben. Die Folgen unrichtiger,
unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere
gehen zu Lasten des Lieferers.
9.2.
Der Lieferer hat für sachgemäße Verpackung und Versendung zu
sorgen. Das Transportrisiko trägt uns gegenüber der Lieferer;
er hat gegebenenfalls auf eigene Kosten eine Transport-
versicherung abzuschließen.
10. Gewährleistung
10.1.
Der Lieferer übernimmt für die Freiheit seiner Lieferung von Sach- und
Rechtsmängeln die Gewährleistung auf die Dauer von 2 Jahren nach
Abnahme des Vertragsgegenstandes durch uns. Der Umfang der
Gewährleistungsverpflichtung bemisst sich in Anwendung den § 651 BGB
nach den Vorschriften des Kaufvertragsrecht. Dabei sind wir im Falle des
Fehlschlagens, des Verzugs oder der Verweigerung der Nacherfüllung
(§ 439 BGB) zur Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferers berechtigt.
Hinsichtlich des Ablaufs der Gewährleistungsverjährung weisen wir
insbesondere auf die Vorschrift in § 479 Abs. 2 BGB hin, die in jedem
Fall auf die vertragsgegenständliche Leistung anzuwenden ist.
10.2.
Von den Vorschriften § 377, Abs. 1-4 HGB (betreffend sofortige
Rüge von Mängeln) sind wir entbunden. Für äußerlich nicht
erkennbare Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung der Ware
herausstellen, bleibt die Haftung des Lieferers bis zur Feststellung
des Mangels bestehen.
11. Wareneingangsprüfung
11.1.
Unsere Wareneingangsprüfung erfolgt nach Stichprobenverfahren,
d.h. es werden von der gesamten Lieferung Stichproben
entnommen. Wenn aufgrund der Stichprobenergebnisse ein
Aussortieren erforderlich ist, müssen Sie mit der Rücksendung
der gesamten Lieferung rechnen.
12. Ereignisse höhere Gewalt
12.1.
Alle Maßnahmen von Arbeitskräften (Streik, Aussperrungen), Krieg
und sonstige Ereignisse höherer Gewalt, die eine teilweise oder
gänzliche Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns,
die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen entsprechend
hinauszuschieben oder, sofern die Erfüllung des Vertrages aufgrund
dieser Umstände kein Interesse mehr für uns hat, von dem Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz
können hieraus nicht geltend gemacht werden.
13. Geheimhaltung
13.1.
Der Lieferer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er im
Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag von uns erhalten hat,
wie insbesondere Konstruktion, Fertigungsanweisungen,
Verwendungszweck u. dgl. gegenüber jedermann streng geheim
zu halten. Der Lieferer ist verpflichtet, allen seinen Mitarbeitern,
die mit unserem Auftrag in Berührung kommen, die gleiche
Verpflichtung strengsten Stillschweigens aufzuerlegen. Davon
ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des
Vertrages weiter.
14. Produkt- und Gerätesicherheit
14.1.
Der Liefergegenstand muss sämtlichen vertraglichen und sonstigen einschlägigen Vorgaben entsprechen, z.B. (i) den Unterlagen und technischen Spezifikationen, welche der Bestellung zu Grunde liegen; (ii) den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien wie dem Produkthaftungsgesetz, den Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften sowie den Richtlinien zur CE-Kennzeichnung; (iii) den einschlägigen DIN-Normen und sonstigen anerkannten, neuesten Regeln der Technik. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen und ein Qualitätsmanagementsystem gemäß dem neuesten Stand der Technik anzuwenden.
14.2.
Der Lieferant wird Barthelmess auf entsprechendes Verlangen die im Bereich Produkt- und Gerätesicherheit benötigten Dokumente, wie z.B. Konformitätserklärungen in Bezug auf geltendes EU- und/oder deutsches Recht, unverzüglich und kostenfrei übersenden.
14.3.
Bei der Lieferung von Chemikalien, ähnlich gefährlichen Stoffen oder sonstigen Gefahrgütern hat der Lieferant die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und (gefahren-) Verordnungen, insbesondere auch die Registrierungs- und Informationspflichten der REACH-Verordnung, einzuhalten.
14.4.
Im Fall der Lieferung von Produkten, die Batterien enthalten, muss der Lieferant diese Batterien bei einem Rücknahmesystem seiner Wahl melden und die Kosten der Entsorgung tragen.
14.5.
Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die mangelfreie Leistung einschließlich notwendiger Zertifizierungen, Kennzeichnungen (z.B. CE und WEEE) und Dokumentationen nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese Gewähr erstreckt sich auch auf Leistungen seiner Unterlieferanten.
15. Elektrogesetz
15.1
Im Fall der Lieferung von Produkten, die unter das Elektrogesetz fallen, haftet der Lieferant für die Einhaltung der Bestimmungen des Elektrogesetzes, insbesonderer auch der RoHS-Anforderungen, und muss die EAR-Registrierungsnummer des jeweiligen Herstellers auf der Rechnung ausweisen. Barthelmess ist nicht verpflichtet, Produkte von nicht registrierten Herstellern anzunehmen.
16. Insolvenz des Lieferanten
16.1
Barthelmess ist berechtigt, die Bestellung und/oder den Dauerlieferungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn (i) der Lieferant den Geschäftsbetrieb einstellt, (ii) der Lieferant zahlungsunfähig geworden ist, (iii) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, oder (iv) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt worden ist.
17. Öffentlichkeitsarbeit/Zeichenrechte
17.1.
Ohne ausdrückliche Genehmigung von Barthelmess darf der Lieferant nicht auf die Geschäftsverbindung zu Barthelmess hinweisen, z.B. in Werbematerial. Dem Lieferanten ist es untersagt, das Barthelmess-Logo und/oder sonstige Barthelmess-Marken zu nuten und/oder zu verwerten, soweit dies nicht für den Vertragszweck erforderlich ist. Insbesondere ist es dem Lieferanten auch untersagt, die Marken zu bearbeiten, zu lizenzieren oder sonst zu verwerten oder durch Dritte bearbeiten, nutzen oder verwerten zu lassen. Des Weiteren darf er Designs und Produkte, die speziell für Barthelmess hergestellt wurden, auch nach Beendigung des Vertrags mit Barthelmess, nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Barthelmess für andere Zwecke nutzen. Die vorstehenden Sätze 1-4 gelten auch für etwaige Unterlieferanten, die vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten sind.
18. Eigentumssicherung
18.1.
Unterlagen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Filme oder sonstige Datenträger bleiben im bzw. werden Eigentum von Barthelmess, soweit Barthelmess diese dem Lieferanten überlässt oder der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich zur erbringung der bestellten Lieferung und Leistung bzw. für Zwecke von Barthelmess zu verwenden. Sie sind durch den Lieferanten sorgfältig zu verwahren und gegen Schäden jeglicher Arte zu sichern.
18.2.
Im Eigentum von Barthelmess stehende Gegenstände oder Unterlagen, auch Beistellungen, sind gesondert zu verwahren und als Eigentum von Barthelmess kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere bei der Überlassung auftragsgebundenen Materials. Der Lieferant nimmt die Be- und Verarbeitung des Barthelmess-Eigentums für Barthelmess vor. Die auf diesem Wege neu hergestellten oder verarbeiteten Gegenstände stehen im bzw. gehen in das eigentum von Barthelmess über. Erwirbt der Lieferant durch Verbindung oder Vermischun g (Mit-)Eigentum, überträgt er in diesem Zeitpunkt den entsprechenden (Mit-)Eigentumsanteil an Barthelmess. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Barthelmess.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
19.1.
Erfüllungsort ist Fürth. Soweit der Lieferer Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtlichen Sonder-
vermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und
damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile
unserer Wahl je nach Höhe des Gegenstandswertes das Amtsgericht
Fürth oder das Landgericht Nürnberg-Fürth als Gerichtsstand vereinbart.
19.2.
Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Lieferers unbekannt ist. In allen
anderen Fällen wird das gerichtliche Mahnverfahren (§ 688 ff ZPO)
die Zuständigkeit des Amtgerichts Fürth vereinbart.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lieferer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
19.3.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit
der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame schriftlich zu ersetzen, die den mit ihr
verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich
verwirklicht.